Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 227
§ 227 – Erlass
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörden können Steuerschulden ganz oder teilweise erlassen.
- Ein Erlass ist möglich, wenn die Einziehung unbillig wäre.
- Dies gilt auch für bereits gezahlte Beträge.
- Unter bestimmten Bedingungen können diese Beträge erstattet werden.
- Alternativ können sie auf zukünftige Steuerschulden angerechnet werden.