Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 227

§ 227 – Erlass

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörden können Steuerschulden ganz oder teilweise erlassen.
  • Ein Erlass ist möglich, wenn die Einziehung unbillig wäre.
  • Dies gilt auch für bereits gezahlte Beträge.
  • Unter bestimmten Bedingungen können diese Beträge erstattet werden.
  • Alternativ können sie auf zukünftige Steuerschulden angerechnet werden.